Tipps zur Kurzarbeit
Gregor Amrein von der BITZI Treuhand AG gibt Auskunft.
Welche Unterstützungsmassnahmen wurden anlässlich der aktuellen Corona-Krise bereits für die Wirtschaft vom Bundesrat beschlossen?
Der Bundesrat hat ein 10 Milliarden Soforthilfsprogramm beschlossen. Rund 8 Milliarden werden im Rahmen von Kurzarbeitsentschädigungen der Wirtschaft zur Verfügung gestellt, 1 Milliarden für finanzielle Unterstützung bei Härtefällen. Die Modalitäten dazu werden durch das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt und geprüft. Weitere 580 Millionen werden den KMU’s als verbürgte Bankkredite zur Verfügung gestellt. Vier anerkannte Bürgschaftsgenossenschaften können Bürgschaften gewähren. Die dadurch erhaltenen Bankkredite müssen aber wieder zurückbezahlt werden. Der Bundesrat erleichtert die Bedingungen für das Erhalten einer Bürgschaft.
Bürgschaftsgenossenschaf Mitte: www.bgm-ccc.ch
Bürgschaftsgenossenschaf OST-SÜD: www.bgost.ch
Bürgschaftsgenossenschaft SAFFA: www.saffa.ch
Cautionnement romand: www.cautionnementromand.ch
Wann wird eine Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet?
Die Kurzarbeitsentschädigung wird von der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet. Sie bezahlt einen Teil der Lohnausfallkosten bei vorübergehender Reduktion der Arbeitszeit von mindestens 10 % oder bei vollständigen Einstellung der Arbeit eines Betriebs oder Teilbetriebs. Das Ziel ist die Arbeitsplätze zu erhalten und Entlassungen zu vermeiden. Unternehmen, welche auf Grund der bundesrätlichen Massnahmen ihren Betrieb einstellen müssen, können Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
Wer ist anspruchsberechtigt bzw. versichert bezüglich Kurzarbeit?
Dies sind Arbeitnehmer, welche in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen. Nicht anspruchsberechtigt sind temporäre, gekündigte oder befristete Arbeitsverhältnisse sowie Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlichen Funktion wie z.B. ein Inhaber/Geschäftsführer einer GmbH.
Haben Selbständigerwerbende, Inhaber einer GmbH oder deren mitarbeitenden Ehegatten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?
Nein, Selbständigerwerbende wie auch Inhaber oder Geschäftsführer einer GmbH/AG und deren mitarbeitenden Ehegatten haben zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch. Wir vermuten jedoch, dass der Bundesrat diesbezüglich noch Änderungen vornehmen wird.
Wo und wie kann Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden?
Die Kurzarbeitsentschädigung wird bei der kantonalen Arbeitslosenkasse im Sitzkanton der Gesellschaft beantragt. WAS Luzern: www.was-luzern.ch
Was gilt es dabei speziell zu beachten?
Der Bundesrat hat die Frist zur Voranmeldefrist auf Grund der Pandemie von 10 Tagen auf 3 Tage gesenkt. Somit muss die Voranmeldung nur noch 3 Tage vor Beginn der geplanten Kurzarbeit bei der Arbeitslosenkasse eintreffen. Wichtig ist weiterhin die rechtzeitige Voranmeldung. Zu beachten ist, dass die in den letzten sechs Monaten geleisteten Überstunden zuerst kompensiert werden müssen. Die gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeitkontrolle wird vorausgesetzt. Im Weiteren hat man die Karenzfrist von 2 Tagen auf einen Tag gesenkt. Das Unternehmen hat den Arbeitsausfall von einem Tag selbst zu tragen. Anschliessend hat es Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Ebenfalls wurde der Umfang der zur Einreichung benötigten Unterlagen und Angaben für die Voranmeldung reduziert. Diese temporären Anpassungen sind gültig bis 30. September 2020.
Was kann erwartet werden für wie lange?
Das ist eine schwierige Frage. Die Kurzarbeitsentschädigung wird nach dem aktuellen Gesetz innerhalb von 2 Jahren während höchstens 12 Abrechnungsperioden ausgerichtet und ein Ausfall von mehr als 85 %, nur für max. 4 Monaten. Wie und wann Anpassungen folgen, kann nur spekuliert werden und hängt alleine von der Weiterentwicklung der Pandemie ab. Das beschlossene Sofortmassnahmenpaket von 10 Milliarden wird vermutlich nicht reichen. Der Bundesrat ist aber nach wie vor gewillt die Wirtschaft zu stützen. Es bleibt uns nichts anders übrig die Situation Tag für Tag neu zu analysieren und daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen.
Gregor Amrein, ist dipl. Treuhandexperte und Partner und Teilhaber der BITZI Treuhand AG in Sursee. Gerne helfen er und sein kompetentes Team bei weiteren Fragen zum Thema Kurzarbeit / Krisenbewältigung.
Tel. 041/926 70 00
g.amrein@bitzi.ch
www.bitzi.ch