Bis anhin kannte der Kanton Luzern auf der Ebene der Staats- und Gemeindesteuern die sogenannte Wechselpauschle für im Privatvermögen gehaltene Liegenschaften nicht. Mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 17. August 2012 wurde er gezwungen die bisher geltende Praxis anzupassen. Zu beachten sind die interessanten Übergangsbestimmungen.