Einzahlungen in die Säule 3a
Nach wie vor eines der einfachsten und effizientesten Steuersparinstrumente ist die Einzahlung in eine Vorsorgeeinrichtung der 3. Säule (Säule 3a), der gebundenen Vorsorge. Erwerbstätige mit BVG-versichertem Lohn können jährlich maximal CHF 6’739.00 in die 3. Säule einbezahlen. Erwerbstätige ohne Lohn mit BVG-Versicherung können maximal 20 % ihres Erwerbseinkommens, bzw. als absolutes Maximum CHF 33’696.00 in die Säule 3a einbezahlen.
Diese Einzahlungen sind vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen. Bezogen werden können einbezahlte Säule 3a-Gelder bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (nicht aber Gründung einer juristischen Person), im Rahmen der Wohneigentumsförderung, bei Pensionierung oder definitiver Ausreise ins Ausland. Bei Auszahlung werden die Bezüge einer stark reduzierten Besteuerung unterstellt, aus welcher dann die effektive Steuerersparnis resultiert.
Zwei Beispiele:
Alleinstehender Erwerbstätiger, Wohnsitz Sursee, steuerbares Einkommen CHF 70’000.00, Eigenheimbesitzer oder Erwerb in Planung: Bei einer jährlichen Einzahlung in die 3. Säule von CHF 6’739.00 beträgt die jährliche Nettosteuereinsparung CHF 1’200.00.
Doppelverdienendes Ehepaar, Wohnsitz Sursee, steuerbares Einkommen CHF 100’000.00, Eigenheimbesitzer: Wenn beide Ehegatten den jährlichen Maximalbetrag von je CHF 6’739.00 in die Säule 3a einbezahlen, beträgt die jährliche Nettosteuereinsparung CHF 2’500.00.
Einkäufe in die Pensionskasse (BVG)
Auch Einkäufe in die 2. Säule können vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Ob ein Einkaufspotential besteht, kann dem persönlichen Vorsorgeausweis entnommen werden. Im Gegensatz zu 3. Säule-Einzahlungen sind BVG-Einkäufe, welche nach einem Bezug zur Wohneigentumsförderung wieder einbezahlt werden, nicht vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Ebenfalls ist zu beachten, dass Einkäufe, welche innerhalb von drei Jahren vor dem Pensionsalter getätigt werden, nur dann zum steuerlichen Abzug zugelassen werden, wenn das Vorsorgekapital in Rentenform und nicht als Kapitalbezug bezogen wird.
Planung des Liegenschaftsunterhalts
Da man seit 2012 auch im Kanton Luzern die Möglichkeit hat, beim Liegenschaftsunterhalt jährlich zwischen Pauschalabzug und effektiven Kosten zu wählen, kann es steuerlich durchaus Sinn machen, planbare Unterhaltskosten auf ein Jahr zu konzentrieren um dadurch effektiv höhere Liegenschaftsunterhaltskosten anstatt einem tieferen Pauschalabzug geltend zu machen. In Luzern ist zu beachten, dass das Zahlungsdatum und nicht das Rechnungsdatum massgebend ist.
Bei Fragen und Unklarheiten helfen wir Ihnen gerne weiter.
Thomas Bitzi, dipl. Steuer- und Treuhandexperte