Steuern: AIA – Automatischer Informationsaustausch und straflose Selbstanzeige
Was ist der automatische Informationsaustausch (AIA)? Unter diesem Begriff haben Staaten aus verschiedensten Teilen der Welt Standards ausgearbeitet, welche dazu dienen die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu verhindern und dass am AIA beteiligte Staaten untereinander Informationen über Finanzkonten austauschen können. Seit dem 01. Januar 2017 werden in der Schweiz Daten gesammelt, welche im Jahr 2018 erstmals den anderen Staaten übergeben werden können.
Was bedeutet das genau für die einzelnen Personen / Unternehmen? Wenn Sie Vermögenswerte oder Einkommensquellen im Ausland haben (nur am AIA beteiligte Staaten, Liste wird laufend erweitert), können diese Positionen den Steuerbehörden in der Schweiz mitgeteilt werden. Wurden diese Einkommens- und Vermögenswerte von den Personen / Unternehmen seit jeher sauber in der Steuererklärung deklariert, passiert nichts weiter. Wurden diese Positionen jedoch nicht oder ungenügend in der Steuererklärung aufgelistet, werden die Schweizer Steuerbehörden den Sachverhalt der Steuerhinterziehung prüfen.
Deshalb sei im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch auch auf die straflose Selbstanzeige hinzuweisen, welche seit 2010 jede Person / Unternehmung in der Schweiz einmal im „Leben“ machen kann. Damit ist gemeint, dass bisher nicht versteuerte Einkommens- und Vermögenswerte (egal ob Schweiz oder Ausland) einmalig, straffrei den Steuerbehörden gemeldet werden können.
Um eine straflose Selbstanzeige und deren Bussenfreiheit in Anspruch nehmen zu können, müssen aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. So darf die Steuerhinterziehung bis zur Selbstanzeige keiner Steuerbehörde in irgendeiner Art und Weise bekannt sein. Der Steuerpflichtige muss gewillt sein, das Steueramt bei der Feststellung der unversteuerten Einkommens- und Vermögenswerten und bei der Berechnung der Nachsteuern vorbehaltslos zu unterstützen. Auch muss er sich ernsthaft um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern und Verzugszinsen bemühen. Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, wird nicht nur die Busse erlassen, sondern es werden auch keine weiteren Strafverfolgungen eingeleitet für allfällige weitere Vergehen, welche zum Zwecke dieser Steuerhinterziehung begangen wurden.
Wird eine straflose Selbstanzeige in Betracht gezogen, sollte unbedingt bedacht werden, dass die Steuerbehörden ab 2018, sprich ab Steuerjahr 2017, über nichtdeklarierte, ausländische Positionen informiert werden können und damit eine der Voraussetzungen, nämlich dass das Steueramt nichts von den unversteuerten Werten wusste, nicht erfüllt ist und somit das ordentliche Nach- und Strafsteuerverfahren inkl. Bussenkatalog zur Anwendung kommt.
Wie muss vorgegangen werden, wenn man eine straflose Selbstanzeige ins Auge fasst? Die Person, welche eine Selbstanzeige vornehmen will, muss sich bei der Steuerverwaltung melden und ausdrücklich mitteilen, dass frühere Veranlagungen nicht korrekt sind. Dies kann schriftlich, telefonisch oder persönlich auf dem Steueramt geschehen. Anschliessend müssen sämtliche unversteuerten Einkommens- und Vermögenswerte den Steuerbehörden offen gelegt werden.
Seit der Einführung 2010 hat sich in der Praxis gezeigt, dass Steuerämter teilweise die straflose Selbstanzeige bereits verwirken lassen, wenn beispielsweise ein neu eröffnetes Konto (auch bereits ab Kleinstbeträgen) in der Steuererklärung versehentlich nicht deklariert wurde und im Folgejahr mit dem Zusatz „letztes Jahr vergessen gegangen“ aufgeführt wird. Will man vermeiden, dass solche Fehler bereits als straflose Selbstanzeige im entsprechenden, schweizweiten Register vermerkt werden, sollte man auf Zusätze wie „letztes Jahr vergessen gegangen“ etc. verzichten und die Positionen ohne Kommentar in der aktuellen Steuererklärung aufführen. Damit wird jedoch ein ordentliches Nach- und Strafsteuerverfahren in Kauf genommen.
Weiter sei darauf hingewiesen, dass gemäss aktueller Praxis gemeinsam besteuerte Ehepaare / eingetragene Partnerschaften nur je Paar, nicht je einzelne Person, Anspruch auf die einmalige, straflose Selbstanzeige haben.
Die hier erwähnten Regelungen im Zusammenhang mit der straflosen Selbstanzeige gelten nur für die direkten Bundessteuern sowie für die Kantons- und Gemeindesteuern. Mehrwertsteuern, Beiträge an die AHV/ALV/IV, etc. fallen nicht unter die Bestimmungen der Straflosigkeit. Es besteht keine gesetzliche Frist, innerhalb welcher diese Selbstanzeige erfolgen muss.
Abschliessend empfehlen wir, ein solches Vorgehen umfassend aufzubereiten, damit unangenehme Überraschungen vermieden werden können. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen beratend zur Seite.
Thomas Bitzi, dipl. Steuer- und Treuhandexperte
Inhaber der BITZI Treuhand AG, Sursee