Steueramnestie – Was erwartet Sie?
Seit dem 01. Januar 2010 hat jede Person / Unternehmung in der Schweiz das Recht, einmal in ihrem „Leben“ eine straflose Selbstanzeige zu machen. Damit ist gemeint, dass bisher nicht versteuerte Einkommens- und Vermögenswerte einmalig, bussenfrei dem Steueramt gemeldet werden können.
Wurden bisher unversteuerte Einkommens- oder Vermögenswerte aufgedeckt, waren die Steuern auf die letzten zehn Jahre sowie entsprechende Verzugszinsen und eine Busse zu bezahlen. Üblicher Weise entsprach diese Busse der hinterzogenen Steuer. Sie konnte aber je nach Fall bis zum Dreifachen erhöht oder bei leichtem Verschulden auf einen Drittel reduziert werden. Neu entfällt diese Busse bei einer erstmaligen Selbstanzeige und nur die Nachsteuern inkl. Verzugszinsen sind zu entrichten.
Um eine straflose Selbstanzeige und deren Bussenfreiheit in Anspruch nehmen zu können, sind aber gewisse Voraussetzungen einzuhalten. So darf die Steuerhinterziehung bis zur Selbstanzeige keiner Steuerbehörde in keiner Art und Weise bekannt sein. Der Steuerpflichtige muss gewillt sein, das Steueramt bei der Feststellung der unversteuerten Einkommens- und Vermögenswerten und der Berechnung der Nachsteuern vorbehaltslos zu unterstützen. Auch muss er sich ernsthaft um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern und Verzugszinsen bemühen. Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, wird nicht nur die Busse erlassen, sondern es werden auch keine weiteren Strafverfolgungen eingeleitet für allfällige weitere Vergehen – welche zum Beispiel zum Zwecke dieser Steuerhinterziehung begangen wurden.
Wie muss man vorgehen, wenn man eine straflose Selbstanzeige ins Auge fasst? Die Person, welche eine Selbstanzeige vornehmen will, muss sich bei der Steuerverwaltung melden und ausdrücklich mitteilen, dass frühere Veranlagungen nicht korrekt sind. Dies kann schriftlich, telefonisch oder persönlich auf dem Steueramt geschehen. Anschliessend müssen sämtliche unversteuerten Einkommens- und Vermögenswerte den Steuerbehörden offen gelegt werden.
Auch Nachkommen einer verstorbenen Person können von der Steueramnestie profitieren. Wird beim Erstellen des Nachlassinventars unversteuertes Einkommen und Vermögen entdeckt, können die Nachkommen dies im Rahmen der straflosen Selbstanzeige dem Steueramt melden. Hatten die Steuerbehörden keine Informationen über die unversteuerten Werte und zeigen sich die Nachkommen kooperativ beim Feststellen und Berechnen der Nachsteuern, so wird auf eine Busse verzichtet und nur die letzten drei anstatt zehn Steuerjahre vor dem Tode des Erblassers werden mit Nachsteuern und Verzugszinsen in Rechnung gestellt.
Die hier erwähnten Regelungen gelten nur für die Direkten Bundessteuern sowie die Kantons- und Gemeindesteuern. Mehrwertsteuern, AHV/ALV/IV-Beiträge, etc. fallen nicht unter diese Bestimmungen zur Straflosigkeit. Es besteht keine gesetzliche Frist, innerhalb welcher diese Selbstanzeige erfolgen muss.
Es empfiehlt sich, ein solches Vorgehen umfassend aufzubereiten, damit unangenehme Überraschungen vermieden werden können.
Thomas Bitzi, dipl. Steuer- und Treuhandexperte
Inhaber der BITZI Treuhand AG, Sursee