Wenn Waren in die Schweiz importiert werden, wird an der Grenze eine Einfuhrsteuer und – falls pflichtig – eine Zollabgabe erhoben. Die Einfuhrsteuer ist reine Mehrwertsteuer und kann anschliessend von mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen als Vorsteuer bei der Eidg. Steuerverwaltung zurückgefordert werden. Damit die Mehrwertsteuer jedoch geltend gemacht werden kann, mussten die Unternehmen bisher die Veranlagungsverfügungen der Einfuhrsteuer (orange Papiere) im Original vorweisen können. Ab 01. März 2018 werden alle Veranlagungsverfügungen nur noch elektronisch ausgestellt. Die orangen Einfuhrsteuerbelege sind damit Geschichte.
Elektronischer Bezug ab 01.03.2018
Diese elektronischen Veranlagungsverfügungen (eVV) sind Vorsteuerbelege und müssen im Rahmen von MWST-Kontrollen vorgelegt werden können. Ohne sie besteht kein Anrecht auf Vorsteuerabzug. Die Unternehmen müssen sich neu selber darum kümmern, dass sie die entsprechenden eVV erhalten, resp. dass sie diese bei der Zollverwaltung elektronisch abholen.
Für den Bezug der eVV stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
- Einmalige Registrierung mittels UID-Nummer (Unternehmenskennnummer) oder ZAZ-Konto (Zolladministrationskonto) bei der Eidg. Zollverwaltung. Diese Möglichkeit ist für Betriebe mit häufig vorkommenden Importen und für solche, welche ein ZAZ-Konto besitzen, gedacht. Die eVV können via Web GUI der EZV heruntergeladen werden.
- Bei Bezügen mittels dem sogenannten Zugangscode kann auf obige Registrierung verzichtet werden. Hierbei nennt der Spediteur auf seiner Rechnung die Zollanmeldungsnummer und den Zugangscode sodass die eVV bei der Eidg. Zollverwaltung heruntergeladen werden kann. Dieses Vorgehen ist für Unternehmen gedacht, welche eher selten Importe tätigen.
- Ausserdem gibt es noch eine Möglichkeit mit vollautomatischer Abfrage, welche aber ein entsprechendes System seitens der importierenden Unternehmung voraussetzt und deshalb eher bei Grossbetrieben und/oder Speditionsfirmen anzuwenden ist.
Beweiskraft ab 01.03.2018
Wichtig zu wissen ist, dass die elektronischen Veranlagungsverfügungen für eine allfällige MWST-Revision elektronisch aufbewahrt werden müssen. Und zwar im Dateiformat XML. Wir empfehlen die eVV auszudrucken und an die entsprechende Spediteur-/ Importrechnung, resp. an den Avis der Oberzolldirektion anzuheften sowie die XML-Datei elektronisch aufzubewahren. Bitte bedenken Sie, dass Geschäftsunterlagen mind. 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, die XML-Dateien für allfällige MWST-Revisionen mind. 5 Jahre.
Zusammenfassend sind die Neuerungen ab 01. März 2018 wie folgt zu nennen: Die Veranlagungsverfügungen für Einfuhrsteuern gibt es nur noch in elektronischer Form (eVV), die Unternehmen sind nun selber verantwortlich, dass sie an diese eVV herankommen und die Veranlagungsverfügungen müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Bei Fragen oder für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Auch unterstützen wir Sie gerne bei der Wahl Ihrer eVV-Bezugsmöglichkeiten und bei der Archivierung der elektronischen Veranlagungsverfügungen. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.