Coronavirus – die Massnahmen des Bundes

Am 20. März 2020 hat der Bundesrat weitere Massnahmen getroffen um Unternehmen, Selbständigerwerbende, Eltern und Personen in Quarantäne zu unterstützen. Nachfolgend eine unverbindliche, nicht abschliessende Zusammenstellung der aktuellen Massnahmen:

25. März 2020

Coronavirus – die Massnahmen des Bundes

Am 20. März 2020 hat der Bundesrat weitere Massnahmen getroffen um Unternehmen, Selbständigerwerbende, Eltern und Personen in Quarantäne zu unterstützen. Nachfolgend eine unverbindliche, nicht abschliessende Zusammenstellung der aktuellen Massnahmen:

 

Unternehmen

a) Liquiditätshilfen
–    Verbürgte Überbrückungskredite können beantragt werden.
–    Zinslose Zahlungsaufschübe bei Sozialversicherungsbeiträgen sind vorübergehend möglich.
–    Die Zahlungsfristen bei der direkten Bundessteuer, der Mehrwertsteuer, bei anderen Steuern, Lenkungsabgaben und Zöllen können zinslos erstreckt werden.
–    Betreibungen werden vom 19. März 2020 bis 04. April 2020 ausgesetzt (keine Betreibungen möglich).
–    Weitere Liquiditätshilfen und Entschädigungen.

b) Ausweitung und Vereinfachung der Kurzarbeitsentschädigung
Unternehmen können für Ihre Angestellten Kurzarbeit anmelden, sofern die Ausfallstunden mindestens 10 % ausmachen. Die Kurzarbeit wird über die Arbeitslosenkasse abgerechnet und entschädigt 80 % der ausgefallenen Lohnkosten.
Die Neuerungen im Bereich der Kurzarbeit im Überblick:
–    Befristete Angestellte, Auszubildende und Personen mit Temporärarbeit können nun auch angemeldet werden.
–    Arbeitgeberähnliche Angestellte (z.B. Inhaber/Geschäftsführer einer GmbH oder AG) können neu ebenfalls Kurzarbeit beantragen. Hier wurde die Kurzarbeitsentschädigung (= 80 %) für eine Vollzeitstelle auf CHF 3’320.00 begrenzt. Gleiches gilt für mitarbeitende Ehegatten.
–    Die Karenzfrist wurde aufgehoben.
–    Die Überstunden von Arbeitnehmern müssen nun nicht mehr abgebaut werden, damit Kurzarbeit beantragt werden kann.
–    Die Anmeldung, Abrechnung und Auszahlung der Kurzarbeit wurde stark vereinfacht.

Bitte beachten Sie, dass für folgende Personengruppen weiterhin keine Kurzarbeit    beantragt werden kann:
–    Personen, welche in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
–    Personen, welche mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind.
–    Personen, deren Arbeitszeit nicht ausreichen kontrollierbar ist (z.B. Arbeitsverhältnis auf Abruf).
–    Personen, welche die obligatorische Schule noch nicht abgeschlossen haben.
–    Personen, welche das AHV-Rentenalter bereits erreicht haben.

 

Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbende, welche auf Grund behördlicher Massnahmen den öffentlich  zugängigen Betrieb schliessen müssen, haben Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. Es sind dies die folgenden Branchen:
–    Einkaufsläden und Märkte
–    Restaurantbetriebe
–    Barbetriebe und Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe
–    Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks
–    Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik.

Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und entspricht 80 % des Einkommens (höchstens CHF 196.00/Tag). Das Einkommen wird auf Basis des provisorischen Jahreseinkommens gemäss der AHV-Akontorechnungen 2019 berechnet.

Der Anspruch beginnt am Tag der behördlichen Betriebsschliessung (frühestens 17. März 2020), oder mit Beginn des Veranstaltungsverbotes (28. Februar 2020). Der Anspruch endet, sobald die Massnahmen des Bundesrates aufgehoben werden.

 

Eltern

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen, auf Grund der landesweiten Schulschliessungen oder, weil die Kinder im Normalfall von Personen der Risikogruppen betreut werden, haben Anspruch auf eine Erwerbsausfallsentschädigung. Die Entschädigung beträgt 80 % des Einkommens (höchstens CHF 196.00/Tag). Sind beide Elternteile arbeitstätig, hat nur eine Person Anspruch auf die Entschädigung.

Während der Schulferien besteht kein Anspruch auf Entschädigung, ausser die geplante Betreuungslösung steht wegen des Coronavirus nicht zur Verfügung (z.B. Betreuung durch Risikopersonen).

Auch selbständigerwerbende Eltern haben Anspruch auf Entschädigung für Ausfälle auf Grund der Kinderbetreuung. Die Berechnung entspricht der Taggeldberechnung unter dem Titel „Selbständigerwerbende“. Hier ist der Bezug auf 30 Taggelder begrenzt.

Leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung, steht ihm die Entschädigung zu. Diese Entschädigung kann nicht mit anderen Sozialversicherungsleistungen kombiniert werden.

 

Personen in Quarantäne

Personen, welche sich in ärztlich angeordneter Quarantäne befinden und ihre Arbeit unterbrechen müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung während längstens 10 Tagen. Die Entschädigung beträgt ebenfalls 80 % des Einkommens (höchstens CHF 196.00/Tag).

Wenn die Arbeit von zu Hause erledigt werden kann (Homeoffice), besteht kein Anspruch.

Leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung, steht ihm die Entschädigung zu. Diese Entschädigung kann nicht mit anderen Sozialversicherungsleistungen kombiniert werden.

 

Zusammenfassung

Für die Arbeitnehmer kann bei Arbeitsausfall Kurzarbeit beantragt werden.

Selbständigerwerbende können bei behördlich geschlossenen Betrieben eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) beantragen.

Eltern, die auf Grund der Schulschliessungen ihre Kinder betreuen müssen, dürfen eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) anmelden.

Personen, welche ärztlich angeordnet in Quarantäne müssen, und ihre Arbeit nicht von zu Hause erledigen können, haben ebenfalls die Möglichkeit Erwerbsausfallentschädigung (EO) zu beantragen.

Bei Liquiditätsschwierigkeiten können Kredite beantragt, Steuer- und Sozialversicherungszahlungen zinslos aufgeschoben werden und diverse Sondermassnahmen des Bundes in Anspruch genommen werden. Zudem können für eine bestimmte Periode keine Betreibungen gemacht werden.

 

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BITZI Treuhand AG

 

 

Bitte beachten Sie, dass auf Grund dieser aussergewöhnlichen Situation laufend Massnahmen getroffen, ergänzt oder geändert werden. Wir versuchen diese Zusammenfassung stets auf dem aktuellsten Stand zu halten, können aber auf Grund der hohen Kadenz an Änderungen teilweise nicht schnell genug handeln. Bitte treten Sie mit uns telefonisch oder per E-Mail in Kontakt, wir unterstützen Sie gerne individuell.

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