Anpassung der Mehrwertsteuer-Sätze per 01. Januar 2018

Am 24. September 2017 wurde vom Volk die Anhebung der Mehrwertsteuersätze per 01. Januar 2018 zur Zusatzfinanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) abgelehnt. Aufgrund dessen gelten ab 01. Januar 2018 diese neuen Steuersätze ...

Am 24. September 2017 wurde vom Volk die Anhebung der Mehrwertsteuersätze per 01. Januar 2018 zur Zusatzfinanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) abgelehnt. Aufgrund dessen gelten ab 01. Januar 2018 diese neuen Steuersätze:

Normalsatz                   7.70 %                (bisher 8.00 %)
Reduzierter Satz          2.50 %                (bisher 2.50 %)
Sondersatz                    3.70 %                (bisher 3.80 %)

Um einen möglichst reibungslosen Übergang von den alten Sätzen zu den neuen Sätzen gewährleisten zu können sind verschiedene Sachverhalte zu berücksichtigen. Es betrifft dies unter anderem die folgenden Punkte:

 

Allgemeine Rechnungsstellung/Kassensysteme

Grundsätzlich gilt: Für alle Lieferungen und (Dienst-)Leistungen, welche ab 01. Januar 2018 erzeugt werden, müssen Rechnungen mit den neuen MWST-Sätzen ausgestellt werden. Ebenfalls müssen die Kassensysteme (z.B. Detailhandel, Gastrobetrieb, etc.) ab 01. Januar 2018 auf die neuen Sätze eingestellt werden.

Rechnungen, welche im Jahr 2018 erstellt werden, aber Lieferungen/Leistungen enthalten, welche im Jahr 2017 geleistet wurden, sind mit den alten Sätzen zu versehen. Massgebend ist immer der Zeitpunkt der Lieferung/Leistung.

Beispiel:
Am 22. Dezember 2017 wird Ware dem Kunden X geliefert. Am 05. Januar 2018 wird die Rechnung geschrieben. So ist die Ware noch mit den alten Steuersätzen in Rechnung zu stellen, da die Lieferung im Jahre 2017 erfolgte.

 

Vorauszahlungen / Angefangene Arbeiten

Werden im Jahr 2017 Rechnungen geschrieben, zu welcher die Lieferung/Leistung aber erst im Folgejahr 2018 erfüllt wird, hat die Rechnung mit den neuen Steuersätzen ausgestellt zu werden.

Beispiel:
Anfang Dezember 2017 wird die Rechnung an Kunde Y gesendet über die Maschinen-Miete Januar 2018. Da die Leistung erst im Jahr 2018 erfolgt, ist die Rechnung mit den neuen MWST-Sätzen zu versehen.

 

Die per 31. Dezember 2017 angefangenen Arbeiten (Waren in Produktion, noch nicht abgeschlossene Projekte, etc.) sind zu diesem Zeitpunkt genau aufzulisten und mit dem Nettobetrag (Verkaufspreis exkl. MWST) auszuweisen. Nach Beendigung der Arbeiten (im Verlaufe des Jahres 2018 oder später) ist bei der Rechnungsstellung zu beachten, dass die beiden Perioden (Arbeiten im Jahr 2017 und früher sowie Arbeiten im Jahr 2018 und später) separat ausgewiesen werden und mit den entsprechenden Sätzen (Jahr 2017 und früher mit den alten Sätzen, Jahr 2018 und später mit den neuen Sätzen) ausgestellt werden.

Beispiel:
Bauprojekt mit Arbeitsbeginn 05. Oktober 2017 und Fertigstellung 20. Februar 2018. Rechnungsdatum 01. März 2018.

05.10.2017 – 31.12.2017                                      CHF      200’000.00
zzgl. MWST 8.00 %                                                CHF         16’000.00
01.01.2018 – 20.02.2018                                     CHF      120’000.00
zzgl. MWST 7.70 %                                               CHF           9’240.00
Total Rechnungsbetrag                                      CHF       345’240.00         

Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, empfehlen wir sämtliche bis 31. Dezember 2017 geleisteten Arbeiten/Lieferungen/Dienstleistungen per Ende Jahr abzurechnen und zu fakturieren.

 

Periodische Leistungen

Bei periodischen Leistungen (Abonnemente aller Art inkl. Service-Abos, etc.), welche im Voraus bezahlt werden, ist zu beachten, dass bei der Rechnungsstellung der Betrag pro rata temporis auf die alten und neuen MWST-Sätze aufgeteilt und separat ausgewiesen wird.

Beispiel:
Wartungs-Abonnement Lift für die Periode 01.11.2017 – 31.10.2018 für total CHF 900.00 exkl. Mehrwertsteuer.
01.11.2017 – 31.12.2017                                      CHF             150.00
zzgl. MWST 8.00 %                                                CHF               12.00
01.01.2018 – 31.10.2018                                    CHF             750.00
zzgl. MWST 7.70 %                                              CHF                57.75
Total Rechnungsbetrag                                      CHF              969.75

 

Nacht vom 31. Dezember 2017 auf 01. Januar 2018

Leistungen und Lieferungen in der Nacht vom 31. Dezember 2017 auf den 01. Januar 2018 sind nach den alten MWST-Sätzen abzurechnen. Dies betrifft z.B. Übernachtungen, Silvesterpartys, etc.

 

Saldosteuersätze ab 01. Januar 2018

Die Senkung der Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze.

bis 2017 6.70 % 6.10 % 5.20 % 4.40 % 3.70 % 2.90 % 2.10 % 1.30 % 0.60 % 0.10 %
ab 2018 6.50 % 5.90 % 5.10 % 4.30 % 3.50 % 2.80 % 2.00 % 1.20 % 0.60 % 0.10 %

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist auch hier der Zeitpunkt der Lieferung, resp. der Leistungserbringung.

Ebenfalls werden die Höchstlimiten von Umsatz und Steuer bei der Verwendung der Saldosteuersatzmethode angepasst. Neu sind dies CHF 5’005’000.00 Umsatz (bislang CHF 5’020’000.00) und CHF 103’000.00 Steuer (bisher CHF 109’000.00).

 

Ratenzahlungen von Kunden

Haben Sie mit Ihren Kunden Ratenzahlungen vereinbart? Dann bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir das weitere Vorgehen bezüglich Mehrwertsteuer mit Ihnen planen können.

 

Sollten Sie unsicher sein, bezüglich dem Vorgehen in Ihrer Unternehmung, Fragen haben oder zusätzliche Unterlagen und Angaben wünschen, stehen wir Ihnen jeder Zeit gerne zur Verfügung.

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